Vereinssatzung

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Stand 01.01.1999

§ 1

Der Verein führt den Namen „Verein der Bayern zu Chemnitz, gegründet 1875“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „ e.V.“.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Bayrischen Brauchtums und Lebensart nach den Grundsätzen des „Vereins der Bayern zu Chemnitz (e.V.), gegründet 1875, 1936 umbenannt in den „Bayernverein Almrausch“ und nach dem 2. Weltkrieg auf Anordnung des Polizeipräsidenten zu Chemnitz aufgelöst:

„Alle hier und in der Umgebung wohnenden Landsleute einander näher zu führen, Vaterlandsliebe unter ihnen zu wecken und zu pflegen und sie durch Unterhaltung, Belehrung und unter Unterstützung nach allen Seiten zu fördern, sowie die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der heimatlichen Dialektik.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Bayer (in) im Sinne des Artikels 6 der Bayrischen Verfassung ist. Andere Personen können Mitglied werden, wenn 2 Vereinmitglieder für sie bürgen.

Für Minderjährige hat der gesetzliche Vertreter zu handeln.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 5

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss beischließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegeben Stimmen.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er wird in jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied durch Anzeige in dem durch den Landgerichtspräsidenten für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Presseorgan unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die festgesetzte Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

§ 8

Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben Stimmen erforderlich. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.

Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.

Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

§ 9

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Bayrischen Landesstiftung München zu.