Festschrift

Aufgaben eines Staatlichen Amtes für

Ländliche Neuordnung

 

 

 


Das Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) Oberlungwitz ist eine von drei Flurneuordnungsbehörden im Freistaat Sachsen, die durch Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 30.05.1991 als Mittelbehörden eingerichtet wurden. Den endgültigen Sitz erhielt das ALN im Jahr 1992 in 09353 Oberlungwitz, Erlbacher Str. 4a. Der Dienstbezirk ist deckungsgleich mit dem Regierungsbezirk Chemnitz.

Das ALN mit seinen nunmehr über 150 Mitarbeitern ist für die Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes zuständig. Es hat eine Vielzahl von Neugestaltungs-, Koordinierungs- und Förderaufgaben zu leisten. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgabenbereiche:

 

1.          Ländliche Neuordnung

 

Im ländlichen Raum war das Eigentum an Grund und Boden in der Vergangenheit für den einzelnen Eigentümer nicht verfügbar und damit praktisch ohne Wert. Das umfassende Recht zur Bodennutzung hatte die LPG. Sie konnte auf den Grundstücken ihrer Mitglieder und den Flächen, die ihr aus Kreispachtverträgen zur Nutzung übergeben wurden, Gebäude und Anlagen, wie Wege, Gräben und Meliorationsanlagen, errichten. Sie konnte auch Dritten durch die Vergabe von Nutzungsrechten die Bebauung fremder Grundstücke gestatten. Die Erlaubnis der Grundstückseigentümer war hierzu nicht erforderlich. Erhebungen gehen davon aus, dass in Sachsen etwa 50.000 Eigenheime und etwa 15.000 landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen auf fremden Grund und Boden stehen.

Die Folge dieser Regelung sind:

Grundstücke sind durch Wege und Gräben zerschnitten, mit Gebäuden und Anlagen bebaut und oftmals nicht erschlossen, weil alte Wege ebenso wie die Grenzsteine beseitigt wurden. Diese Missstände sind landesweit vorhanden. Sie schränken die Bodenmobilität ein, behindern Investitionen und die Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe und führen zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen.

             Für die ganzheitliche Entwicklung des ländlichen Raumes ist aus diesem Grunde die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in Verfahren der ländlichen Neuordnung (Bodenordnungsverfahren) zwingend erforderlich. Nur durch sie lassen sich sinnvoll und wirtschaftlich bestehende Konflikte, wie

 

Auseinandersetzungen zwischen Eigentümern,

Nutzungskonflikte und

Umweltkonflikte


auf Dauer beseitigen, Investitionshemmnisse abbauen und die uneingeschränkte Verfügbarkeit über das Eigentum wiederherstellen. Grundlage für die Bodenordnungsverfahren sind:

                 

                  1.      das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

                  2.      das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

 

1.1 Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

 

Mit den Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz kann die Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Grund und Boden wiederhergestellt werden. Ferner kann in solchen Verfahren die Umstrukturierung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dadurch unterstützt werden, dass Eigentums- und Pachtflächen für eine zweckmäßige und kostensparende landwirtschaftliche Nutzung neugeordnet und erschlossen werden. Die Verfahren werden auf Antrag durchgeführt.

                  Die Neuordnung nach dem LwAnpG hat große Bedeutung für die Rechtssicherheit der Eigentümer und die Verfügbarkeit des Eigentums. Sie ist daher besonders dringlich. Mit ihr werden Boden- und Gebäudeeigentum zusammengeführt und damit die aufgrund von Nutzungsrechten geschaffenen hohen baulichen Vermögenswerte endgültig gesichert, rechtsfähig und frei verfügbar gemacht.

 

1.2 Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

 

                  Im Gegensatz zu den inhaltlich und räumlich begrenzten Verfahren nach dem LwAnpG sind die Verfahren nach dem FlurbG ein flächendeckendes und fachübergreifendes Instrument zur Förderung der Landentwicklung.

                  Sie bieten durch eine Vielzahl von Gestaltungs- und Fördermöglichkeiten einen breiten integrativen Lösungsansatz für die anstehenden Probleme im ländlichen Raum.

                  Ihre Ziele sind insbesondere:

 

die Neuordnung und Sicherung des Eigentums an Grund und Boden,

die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse, z. B. Zuwegungen, Straßeneigentum u.a.

die Verbesserung von Produktions- und Arbeitsbedingungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,

die Planung und Schaffung eines zweckmäßigen Erschließungsnetzes für Dorf und Flur,

die Umsetzung geeigneter Maßnahmen für den Schutz von Boden und Wasser und die Planung und Verwirklichung von Gestaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen für Natur und Landschaft.

 

                  Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz  unterstützen auch Gemeinden und andere öffentliche Planungsträger bei der Verwirklichung von Vorhaben, die ländliche Grundstücke in Anspruch nehmen. Regionale oder überregionale Maßnahmen, wie beispielsweise der Bau von Bahntrassen oder Straßen, können durch sie wesentlich erleichtert werden. So können die Bedarfsflächen für neue Trassen und für erforderliche Ausgleichsflächen bereitgestellt werden. Die Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz werden in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange und unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Den Grundeigentümern werden als Teilnehmergemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) wesentliche Entscheidungsbefugnisse und hoheitliche Aufgaben übertragen.

 

                  2. Dorfentwicklung

 

Der ländliche Raum als Lebens- und Wirtschaftsraum für einen großen Teil der Bevölkerung besitzt ein über Jahrhunderte geprägtes eigenes sowie durch die engen Verflechtungen zu Städten und industriellen Zonen beeinflusstes kulturelles und soziales Erscheinungsbild. Der ländliche Raum in Sachsen ist eine vielgestaltige Kulturlandschaft.

 

                  Aufgabe der Dorfentwicklung ist es, ländlich geprägte Orte als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum zu erhalten und zu verbessern.

                  Staatliche Zuschüsse zusammen mit Investitionen der öffentlichen und der privaten Hand stärken die örtliche und regionale Wirtschaftskraft und wirken der Abwanderung aus den strukturschwachen Gebieten entgegen.

Das Hauptproblem der gegenwärtigen Dorfentwicklung in Sachsen liegt in der zunehmenden sozialen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen und baulichen Verödung der alten Dorfbereiche. Anzeichen hierfür sind die leerstehende oder nur teilweise genutzte Bausubstanz in den Dorfkernen sowie die drohende Überalterung durch Landfluchttendenzen jüngerer Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen in die Städte abwandern.

Ganzheitliche Dorfentwicklung in Sachsen zielt darauf ab, auf der Grundlage von Entwicklungskonzepten weitere Funktionsverluste dörflich-ländlich geprägter Räume zu verhindern und die Ansprüche der Dorfbewohner mit den Funktionen der Bausubstanz wieder in Einklang zu bringen.

                  Sie umfasst ein Bündel von Maßnahmen wie Planung, Beratung, Verbesserung der Infrastruktur, Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung und Nutzung der für den Ort typischen Bausubstanz.

                  Schwerpunkt der staatlichen Förderung sind Orte und Ortsteile, die in das Sächsische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen sind.

                  Darin werden kommunale und private Einzelmaßnahmen mit Fördermitteln unterstützt:

 

Umnutzung ganz oder teilweise leerstehender oder freiwerdender Gebäude für Wohn- und gewerbliche Zwecke

Maßnahmen zur umfassenden Außenrenovierung von Gebäuden

Bau- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Gestaltung von Plätzen und

Freiräumen zur Erhaltung des dörflichen Charakters

Maßnahmen zur Sanierung innerörtlicher Gewässer.

 

Aufgrund der aufgezeigten vielfältigen Probleme im ländlichen Raum sind zunehmend ganzheitliche Strategien zu deren Lösung notwendig. Vor diesem Hintergrund ist für das Gelingen die Koordination von Einzelvorhaben in Gesamtplanungen ebenso eine unabdingbare Voraussetzung wie das Engagement und die Beteiligung der Bürger an Entscheidungen über die Zukunft ihres Lebensraumes und deren Umsetzung.

 

 

Manfred Ruhland

Oberlungwitz, den 01.02.2000

 

 

 

 

 

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